Rechtsgrundlagen:
(Luftverkehrsgesetz)
Grundlagen zum Flug in Wohngebieten:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LuftVG gehören zu den Luftfahrzeugen auch Flugmodelle.
Es gilt damit aber Grundsatz 2:
Die Nutzung des Luftraums durch Modellflugzeuge ist grundsätzlich frei.
Einschränkungen für den Modellflugbetrieb finden sich nun in § 16 Ziffern 4 und Abs. 5 LuftVO (Luftverkehrsordnung). Danach bedürfen Modellflieger in drei Fällen vor Aufnahme des Modellflugbetriebs eine gesonderte Genehmigung, die sog. Aufstiegserlaubnis:
1. bei einem Fluggewicht von mehr als 5kg, unabhängig von der Art des Modellflugs
2. bei einem Modellflugbetrieb mit Verbrennungsmotoren innerhalb von 1,5km zu Wohngebieten
3. bei einem Modellflugbetrieb jeder Art innerhalb von 1,5km zu Flugplätzen und in kontrolliertem Luftraum
Grundlagen für Luftbildaufnahmen:
Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist bereits 1990 die Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen.
Allerdings dürfen nach § 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen sicherheitsgefährdete Anlagen nicht fotografiert werden.
Es dürfen keine Aufnahmen von Personen gemacht werden, die deren Privatsphäre verletzen, insbesondere von Prominenten.
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